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Die Vielfalt des Menschen schützt das Recht mit einer Vielfalt an Regelungen. Das ist nett gesagt, gestaltet die Rechtsanwendung aber nicht gerade einfach. Im Gegenteil. 

Der Schutz der Diversität setzt bei den einzelnen Merkmalen des Menschen an und schützt den Menschen vor nicht gerechtfertigten Benachteiligungen wegen eines oder mehrerer Merkmale. 

Rechtlicher Schutz von Diversität = Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung 

Der rechtliche Schutz von Diversität hat den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zum Gegenstand. Es geht also um Antidiskriminierung. Dafür gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung. Es gibt unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Schutzstandards. Das beginnt mit den einzelnen Regelungen, die in der Rangordnung (Hierarchie) des Rechts auf jeder Ebene zu finden sind. Ein prominentes Beispiel ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die auf oberster völkerrechtlicher Ebene angesiedelt ist und in Deutschland ratifiziert wurde. Dadurch gilt sie im Range eines Bundesgesetzes und hat entscheidende Bedeutung für die Auslegung von Vorschriften, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Im Bereich der Universität und mithin im Antidiskriminierungsrecht spielt das Europarecht eine bedeutende Rolle. Beispielsweise basiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in wesentlichen Teilen auf einer Richtlinie der Europäischen Union. Bekannt ist natürlich Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, der das Grundrecht auf Gleichbehandlung enthält. Dann folgt auf einfach gesetzlicher Ebene das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das seinen zentralen Anwendungsbereich für die Clubs entfaltet.

Clubs werden von privaten Betreiber innen geführt, so dass der privatrechtliche Diskriminierungsschutz eingreift. Das bedeutet umgekehrt, dass der in unserem Recht sehr viel stärker geregelte Schutz von Diversität durch für den Staat, insbesondere Behörden etc, nicht anwendbar ist. Weil wir ja die Hauptstadt sind, zählen dazu beispielsweise das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes, das sogenannte Bundesgleichstellungsgesetz. Nach unserem Grundgesetz und den Landesverfassungen sind Männer und Frauen ausdrücklich gleichberechtigt. Trotzdem lassen Sie uns einmal auf Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes schauen, weil er eine wichtige Referenz – Vorschrift ist. Ausdrücklich heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 

“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Das sind die sogenannten „Big 8“. Hier finden sich also schon einmal einzelne Diversität – Merkmale. Zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes zuvörderst ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat gewährleistet und nicht direkt auf die Clubszene anwendbar ist. Gleichwohl kommt dieser Vorschrift mittelbare Bedeutung zu, weil sie Bestandteil der Werteordnung des Grundgesetzes ist und beispielsweise ein Richter, der über einen Diversität – Fall zu urteilen hat, sie über die Generalklauseln im bürgerlichen Recht (§§ 138, 242 BGB) zur Geltung zu bringen hat. So wirken sie eben auch in die private Lebensgestaltung hinein. Wir haben vergleichbare Regelungen in den Landesverfassungen und natürlich haben Anpassungen und Änderungen des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz Auswirkungen auf die weitere Ausgestaltung der Diversitäts – Merkmale auf Landes- und auch kommunaler Ebene. Derzeit wird diskutiert, das Merkmal der „Rasse“ durch eine passgenauere Formulierung zu ersetzen. Es liegt sogar schon Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes vor. Das Bundesjustizministerium möchte dem Begriff Rasse streicheln und durch aus rassistischen Gründen ersetzen. Dieser Gesetzentwurf steckt seit vergangenem Jahr fest. Das Land Brandenburg hat die Verfassung dahingehend schon geändert (Art. 12 Abs. 2 LVerf). Im Ergebnis soll der Schutz nicht verengt werden. Zugleich wird eine allgemeine Entwicklungstendenz sichtbar, dass die Diversität – Merkmale bzw. Diskriminierungsmerkmale rechtlich nachjustiert werden, um eine bessere Feinsteuerung in der Praxis zu gewährleisten. Denken Sie nur an das dritte Geschlecht „divers“, das seit 2019 im Personalausweis eingetragen werden kann.

Ich möchte es ganz klar noch einmal zusammenfassen, welche Diversitätsmerkmale unser Antidiskrimierungsrecht im Kern umfasst: 

Geschlecht, sexuelle Identität, (zugeschriebene) ethnische Herkunft, Hautfarbe, Behinderung oder Beeinträchtigung, soziale Herkunft oder sozialer Status, Aussehen, Sprache, Lebensalter, Religion und Weltanschauung. 

Berlin hat das Antidiskrimierungsrecht 2020 maßgeblich ergänzt. Im Juni ist das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft getreten. Es ist besonders hervorzugheben, weil es einen erweiterter Katalog zu schützender Diskriminierungsmerkmale vorsieht. Dazu zählen zB der soziale Status und chronische Erkrankungen. Es werden kollektive Rechtsschutzinstrumente – wie das Einzelfall- und das strukturbezogene Verbandsklagerecht geregelt und eine neue Ombudsstelle installiert. Es gilt für alle öffentlichen Stellen, wie Behörden, Gerichte, Stiftungen usw. Damit hat es weitreichende Ausstrahlungswirkung. ZB enthält es präzise Formulierungen von Diskriminierungen in § 4, die insofern gut auch in das Privatrecht und damit auf die Rechtslage in Clubs übertragbar sind. 

Zweitens muss man bestimmen, welcher Lebensbereich (Arbeitsleben, Wohnen, Freizeit, etc) betroffen ist, weil es unterschiedliche Diskriminierungsverbote mit unterschiedlichen Rechtsfolgen gibt. Hier kommen schon zum ersten Mal die eingangs angesprochenen drei Ebenen zum Tragen. Ist das Arbeitsleben betroffen, also das Verhältnis der Betreiber: innen zu ihren Angestellten, gelten spezielle Diskriminierungsverbote. Auf der Ebene des Personals zu den Gästen der Clubs ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit dem gesetzlich aufgezählten geschätzten Diversitäts-Merkmalen einschlägig. Weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften, die ebenso bei Diskriminierungserfahrungen relevant werden können. So kann der zivilrechtliche Persönlichkeitsrechtsschutz betroffen sein oder/und das Strafrecht. Wenn beispielsweise ein Angestellte des Clubs einen Gast wegen seines Körpergewichts beleidigt oder ein Gast den anderen. Das Körpergewicht ist ein Persönlichkeitsmerkmal, das ausdrücklich nicht von Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz oder auch nicht vom AGG erfasst wird. 

Deshalb muss in einem dritten Schritt betrachtet werden, welches bzw. welche Diversitäts-Merkmale betroffen sind. Es gibt unterschiedliche Schutzstandards. Hervorzuheben werden soll „die Behinderung“, für die auf völkerrechtlicher Ebene die UN-Behindertenrechtskonvention gilt. Deutschland hat sie ratifiziert und vielfältige Umsetzungsgesetze auf dieser Basis erlassen. Für Menschen mit Behinderungen gewährleistet das Recht einen stärkeren Schutz und ergänzend Fördermöglichkeiten/-verpflichtungen, die es in dieser Weise für das Merkmal zB „Herkunft“ im privatwirtschaftlichen Bereich nicht gibt. Ein wichtiges Stichwort für die Clubszene ist die Barrierefreiheit, auf die ich später noch einmal zurückkommen.

Welches zentrale Thema behandelt dieses Modul?

Welche Rolle spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland?

Welche Merkmale werden im Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) zusätzlich geschützt?

Was sind die sogenannten „Big 8“, die in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes genannt werden?

Welche Bedeutung hat Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes im Kontext der Clubszene?